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Listenhunde e.V.

Informationsmaterial

Gesammeltes Informationsmaterial zu Wesenstest, Rassegutachten und vielen anderen Themen.

Hinweis: Die folgenden Informationen beziehen sich auf die bayerische Kampfhundeverordnung (BayKampfhundeVO). Die Vorgaben unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Bitte erfragen Sie die konkreten Vorgaben bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.

Wesenstest

Die bayerische Kampfhundeverordnung (BayKampfhundeVO) geht bei bestimmten Hunderassen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit aus.

Die Verordnung ist in zwei Kategorien unterteilt:

Auch Kreuzungen der in der BayKampfhundeVO genannten Hunderassen untereinander oder mit anderen, nicht in der Verordnung genannten Rassen gelten als gesteigert aggressiv und gefährlich. Gehören sie zur Kategorie 2, können sie dies durch einen Wesenstest widerlegen.

Bei den immer wieder neu hinzukommenden Kreuzungen, zum Beispiel American Bully, Alaunt Bull, Exotic Bully, Alba Bull oder Antik Dogge, fällt das Aussehen sehr unterschiedlich aus. Die Benennung dieser „Moderassen“ zielt meist darauf ab, die Vorschriften zu den in der BayKampfhundeVO bestimmten Hunderassen zu umgehen. Häufig handelt es sich um Kreuzungsprodukte aus Rassen, die in den beiden Kategorien der Verordnung geführt werden und nicht vom VDH oder der FCI anerkannt sind. Dass die Rassen selbst nicht in der Verordnung genannt sind, reicht nicht aus, um die Zugehörigkeit zu einer der beiden Kategorien zu widerlegen. Inwieweit diese Hunde unter die BayKampfhundeVO fallen, ist zunächst durch ein Rassegutachten zu klären. Fallen sie unter Kategorie 2, muss die unterstellte gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit durch einen Wesenstest widerlegt werden.

Wesenstests werden erst ab einem Alter von ca. 18 Monaten durchgeführt und von zugelassenen Sachverständigen abgenommen. Sie müssen klären, inwieweit die in Kategorie 2 unterstellte gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit widerlegt werden kann.

Zählt ein Hund nicht zur Kategorie 1, kann die Kampfhundeeigenschaft auch durch die Vorlage eines Ausbildungsnachweisheftes für Rettungshunde oder einer Rettungshundeplakette widerlegt werden, ausgestellt von einer deutschen Rettungshundeorganisation (zum Beispiel Rotes Kreuz, Technisches Hilfswerk, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser Hilfsdienst, Johanniter-Unfall-Hilfe oder Bundesverband für Rettungshunde). Aus Altersgründen aus dem Rettungsdienst ausgeschiedene Hunde stehen den aktiven gleich. Entsprechendes gilt für geprüfte Blindenführhunde. Eine bestandene Begleithundeprüfung ist als bloße Sportprüfung nicht mit einem Wesenstest vergleichbar.

Kann ein Hund die unterstellte gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit über den Wesenstest nicht widerlegen, fällt er automatisch unter die Kategorie 1 und braucht zur weiteren Haltung eine besondere Erlaubnis der Behörde.

Das Gutachten zum Wesenstest

Über den durchgeführten Wesenstest erstellt der Sachverständige ein Gutachten, das mindestens folgende Aussagen enthalten muss:

a) Formelle Aspekte

b) Inhaltliche Aspekte (Regelfall)

Nach dem Wesenstest

Der Hundehalter übergibt das Sachverständigengutachten seiner Gemeinde. Diese muss beurteilen, ob die mit dem Wesenstest beabsichtigte Widerlegung der vermuteten gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gelungen ist. Ist sie nach Vorlage des Gutachtens in begründbarer Weise nicht davon überzeugt, geht dies zulasten des Hundehalters. Bei der Prüfung eines Gutachtens beteiligt die Gemeinde stets das Veterinäramt.

Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine Bescheinigung (Negativzeugnis) aus.

Bei Welpen und jungen Hunden (unter 18 Monaten) können gesicherte Aussagen zum Vorliegen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit in der Regel erst ab einem Alter von ca. 18 Monaten getroffen werden. Für diese Hunde stellt die Gemeinde zunächst ein befristetes Negativzeugnis aus.

Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass der Wesenstest einen Hund bei fachgerechter Sozialisierung, kompetenter Ausbildung und artgerechter Haltung vor keine größeren Probleme stellen wird.

Quellen: BayKampfhundeVO v. 10.07.92, Vollzugbekanntmachung IC-2116.4-163 v. 04.12.14, IMS C2-2116-6-12 v. 29.10.18.
Autor: Bernd Unger, öbb SV Hundewesen

Rassegutachten

Die bayerische Kampfhundeverordnung geht bei bestimmten Hunderassen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit aus, erlaubt jedoch einem Großteil dieser Rassen, diese Eigenschaften durch einen Wesenstest zu widerlegen.

Die Verordnung ist in Kategorie 1 (unwiderlegbar) und Kategorie 2 (widerlegbar) unterteilt. Die Rassen sind oben im Abschnitt „Wesenstest“ aufgeführt. Auch Kreuzungen der genannten Rassen untereinander oder mit anderen, nicht genannten Rassen gelten als gesteigert aggressiv und gefährlich (un- oder widerlegbar).

Darüber hinaus treten immer wieder neue Kreuzungen auf, zum Beispiel American Bully, Alaunt Bull, Exotic Bully, Alba Bull oder Antik Dogge, deren Aussehen sehr unterschiedlich ausfällt. Meist zielt die Benennung dieser „Moderassen“ darauf ab, die Vorschriften zu umgehen. Da es sich bei diesen nicht vom VDH oder der FCI anerkannten Moderassen häufig um Kreuzungen aus Rassen handelt, die in den beiden Kategorien geführt werden, genügt es nicht, dass die Rasse in der Verordnung nicht genannt wird, um die Zugehörigkeit zu einer der beiden Kategorien zu widerlegen.

Mit einem Rassegutachten wird letztlich geklärt, ob und inwieweit ein Kreuzungshund oder eine nicht vom VDH oder der FCI anerkannte Moderasse unter die BayKampfhundeVO fällt.

Rassegutachten werden von zugelassenen Sachverständigen durchgeführt. Sie müssen klären, inwieweit die vorgegebenen Bewertungskriterien Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf, die gleichzeitig zu erfüllen sind, einer Rasse oder, als Kreuzung, mehreren Rassen zugeordnet werden können. Entscheidend ist die Beurteilung, ob das Tier das Verhalten zeigt, das für die Einstufung einer bestimmten Rasse als Kampfhund maßgeblich ist. In Zweifelsfällen kann der Sachverständige auch eine DNA-Analyse in seine Entscheidung einbeziehen. Die Einschätzung des Sachverständigen entscheidet letztlich.

Zu beachten ist außerdem der Beschluss des VGH München vom 02.04.2019 (10 CS 19.277) zur Frage, wann bei Mischlingshunden oder Moderassen ohne VDH/FCI-anerkannten Abstammungsnachweis die Kampfhundeeigenschaft als „Kategorie-1-Hund“ angenommen werden kann. Danach kann bei Kreuzungen die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur sogenannten F1-Generation angenommen werden, also wenn ein Elternteil des Mischlingshundes oder der Moderasse ein reinrassiger Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung ist (Kategorie 1). Auch hier kann der Sachverständige in Zweifelsfällen eine DNA-Analyse einbeziehen, wobei seine Einschätzung letztlich entscheidet.

Quellen: BayKampfhundeVO v. 10.07.92, Vollzugbekanntmachung IC-2116.4-163 v. 04.12.14, IMS C2-2116-6-12 v. 29.10.18, VGH München, Beschluss v. 02.04.2019 – 10 CS 19.277.
Autor: Bernd Unger, öbb SV Hundewesen

Linksammlung

Bitte beachten Sie, dass sich die Vorgaben zum Ablauf des Wesenstests, des Hundeführerscheins oder des Sachkundenachweises in den jeweiligen Bundesländern unterscheiden. Unsere Linksammlung soll daher nur einen ersten Anhaltspunkt liefern. Bitte erfragen Sie die konkreten Vorgaben bei Ihrem zuständigen Veterinäramt oder der zuständigen Landestierärztekammer. Gegebenenfalls können auch wir Ihnen Auskunft geben.

Hinweis für die Redaktion: Die Adressen (Links) zu diesen Punkten fehlen noch. [Links vom Verein einfügen]